Ministerium f�r Arbeit und Bau M-V: "(1) Auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen, allgemeiner Bestandsaufnahmen, denkmalpflegerischer Zielplanung, gegebenenfalls Stadtbildbewertungen sowie der st�dtebaulichen Rahmenplanung stellt die Gemeinde fest, welche Geb�ude einer Modernisierung oder Instandsetzung bed�rfen.
(2) Bevor sie die Verwendung von St�dtebauf�rderungsmitteln f�r die Modernisierung oder Instandsetzung eines Geb�udes beschlie�t, ist eine umfassende Pr�fung und Wertung der mit der Ma�nahme angestrebten Erfolge im Ganzen vorzunehmen.
(3) Die Restnutzungsdauer des Geb�udes soll nach Durchf�hrung der Bauma�nahme mindestens 30 Jahre betragen."
Комментариев нет:
Отправить комментарий