Schönheitsreparaturen – Ja oder Nein?
Auf den Mietvertrag kommt es an!
Ihre Küche braucht nach etlichen Jahren dringend einen neuen Anstrich und die Tapeten im Wohnzimmer stammen auch von anno dazumal? Eigentlich kein Problem! Ginge es nach dem Gesetz, bräuchten Sie nämlich einfach nur Ihren Vermieter anzurufen, damit er die Maler bestellt, denn nach dem BGB ist es grundsätzlich Aufgabe des Vermieters, Ihre Wohnung stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Aber wie so oft sieht die Praxis anders aus: Denn in den allermeisten Mietverträgen werden solche Renovierungsarbeiten oder wie es im Fachjargon heißt: Schönheitsreparaturen, auf den Mieter abgewälzt – und zwar ganz legal. Zumindest aber sind dem Vermieter hierbei Grenzen gesetzt, denn der Mieter darf, was Umfang und Häufigkeit der Renovierungsarbeiten betrifft, nicht über die Maßen belastet werden. Das heißt, er muss auf keinen Fall mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Andernfalls wäre die Klausel unwirksam. Somit entscheidet allein die Formulierung im Mietvertrag, ob im Einzelfall der Vermieter oder der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung zu renovieren. Einige Vermieter versuchen, sich doppelt abzusichern, indem sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden, als auch in Zusatzverträgen der Mieter zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet wird. Eine solche „Doppelsicherung" wird von der Rechtsprechung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam gehalten, mit der Folge, daß der Mieter weder die laufenden, noch die End-Schönheitsreparaturen durchführen muß, sondern von diesen Verpflichtungen frei wird. Enthält der Mietvertrag keine Klausel über Schönheitsreparaturen oder ist die betreffende Bestimmung unwirksam, kann sich der Mieter sogar beim Auszug die Renovierung sparen! Ist die Vereinbarung dagegen wirksam, muss er die Wohnung innerhalb bestimmter Fristen renovieren, und zwar selbst dann, wenn er sie unrenoviert übernommen hat! Aber Vorsicht: Auch in diesem Fall sollte man sich nicht mehr Aufgaben bzw. Kosten aufbrummen lassen, als gesetzlich notwendig und zulässig sind.
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietrechtsthemen/schoenheitsreparaturen.htm
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