суббота, 12 августа 2006 г.

verzugzinsen

Danke, für die schnellen Antworten. Der Vater eines Untermieters will nun eine Klage anstreben, wegen der Zinsen obwohl nun der Betrag überwiesen wurde. Es handelte sich um einen Betrag von 3,40. Nun möchte der Klagende aber noch 10 Tage Verzugszinsen auf diese 3,40 haben. Der Zinssatz eines SParbuches schwankt in etwa zwischen 0,75% - 1,25% Zinsen.

http://www.ra-kotz.de/kaution.htm
d.) Verzugszinsen auf den Kautionsbetrag können die Kläger nicht verlangen. Einen Verzugsschaden haben die Kläger insoweit nicht mit der Begründung, in Höhe der Klageforderung Fremdgeld in Anspruch zu nehmen, schlüssig dargetan. Ein Zinsschaden kann ihnen insoweit nicht entstanden sein, weil die Kaution nicht zum Vermögen des Vermieters gehört, sondern von ihm treuhänderisch zu verwalten ist (Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 550 b, RdNr. 5; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., RdNr. 1339, jeweils m.w.N.).

5. Verzugszinsen:

Verzugszinsen auf den rückständigen Mietzins können die Kläger lediglich in nicht mit der Berufung angegriffener Höhe von 7,5 % verlangen. Soweit ihnen nach dem Mietvertrag Zinsen in Höhe von 5 %- über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zustehen, verstößt die Zinsklausel gegen § 1 1 Nr. 5 AGBG, weil sie den höheren Zinssatz bereits bei Zahlungsrückstand des Mieters ab Fälligkeit ohne Rücksicht darauf gewährt, ob sich der Mieter auch in Verzug befindet.

Ein Verzugsschaden von 9,5 % ist hinsichtlich der in dieser Höhe behaupteten Inanspruchnahme von Fremdmittel nicht bewiesen. Ein Beweisantritt fehlt. Die Kläger habe im übrigen auch ihrer Anschlussberufung lediglich einen Zinssatz von 7,5% zugrunde gelegt.

Die Berufung hat daher in Höhe des 7,5 % übersteigenden Zinssatzes und hinsichtlich der Kaution hinsichtlich des 4 % übersteigenden Zinssatzes Erfolg.

3 комментария:

Анонимный комментирует...

http://www.erben.com/Pages/Mietrecht/Mietkaution.html

Beispiel: Am 31.5.97 endet das Mietverhältnis. Am 1.1.98 wird die Kaution spätestens fällig. Bis auf einen kleinen Teil, der erst spätestens zum 1.1.99 fällig wird und ausschließlich noch nicht abgerechnete Nebenkosten vom 1.1.97 bis 31.5.97 abdecken soll. Auch hier kann man am 2.1.98 die Abrechnung bzw. die Rückzahlung des Restes verlangen.)

Wenn der Vermieter die Kaution nach 6 Monaten nicht zurückzahlt?

Die Juristen nennen das auch das "Auskehren der Kaution", was mich immer schmunzeln läßt. Nun, wie immer sollte man, so man denn noch überhaupt nichts vom Vermieter gehört hat, den Vermieter auffordern, die Kaution zurückzuzahlen bzw. zurückzugeben (bei Verpfändung etc.). Bedenken bei alledem sollte man, daß ein kurzes Telefonat möglicherweise viel schneller eine Klärung herbeiführt, als ein böser Brief - so oder so. Ein Aufforderungsschreiben soll den Vermieter dann in Verzug setzen und muß deshalb folgendes enthalten:

1. Eine eindeutige Bezeichnung des Mietverhältnisses (Mietvertrag vom ..., Mieter ..., Mietverhältnis endete am ...).
2. Die Höhe der gezahlten Kaution nebst den Zinsen (Info's kriegt man bei jeder Bank).
3. Eine eindeutige Frist zur Rückzahlung (hier ist das Datum eines Werktages gemeint!)
4. Eine Kontonummer nebst Bankleitzahl etc. um das Ziel etwaiger Zahlung zu bestimmen.

(Unser Anwahlt formulierte einmal sehr nett als Abschlußsatz unter der Zahlungsaufforderung: "Nach fruchtlosem Fristablauf ließen sich Weiterungen nicht mehr vermeiden.", womit er die nach fruchtlosem Ablauf erfolgte Klage meinte.)

Die Auswirkungen des neuen Mahnrechtes (gilt seit 1.5.2000) sind hier wohl eher gering. Insbesondere sind die Verzugszinsen nicht die Zinsen, die der Kaution, während sie sich beim Vermieter befindet, zugeschlagen werden. Jedoch die späteren Verzugszinsen sind viel höher, sollte es zur "Weiterung" kommen.

Nach dem dieser Zahlungstermin verstrichen ist und die Bank ausreichend Zeit hatte, eine Überweisung zu bearbeiten (bei der Postbank dauerte das schon mal 5 Tage), sollte man sich Gedanken machen, ob man einen Anwalt beauftragt. Natürlich kann man auch selbst einen Mahnbescheid erlassen, aber das ist nicht jedermans Ding und spätestens, wenn der Vermieter Widerspruch ankreuzt landet man doch beim Anwalt.

Анонимный комментирует...

Beschleunigung erwünscht
Zur vollständigen Rückzahlung ist der Vermieter erst verpflichtet, wenn alle Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind. Einen Anspruch auf Herausgabe nach Vertragsende haben Sie also dann, wenn die Nebenkosten abgerechnet sind und die Wohnung ordnungsgemäß und ohne Mängel übergeben ist. Um dies festzustellen braucht er Zeit und Sie Geduld.

Tipp! Hat der Vermieter Ihnen bei Auszug in einem Übergabeprotokoll bestätigt, dass die Räume ordnungsgemäß übergeben wurden? Dann muss er Ihnen einen Teil der Kaution gleich zurückzahlen. Nur einen Betrag in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlungen für die Nebenkosten kann er zurückbehalten.


Wie lange Sie auf die restlichen Zahlungen warten müssen, ist umstritten. Die Gerichte geben ihm zwischen zwei und sechs Monaten und im Einzelfall sogar darüber hinaus Zeit.

Tipp! Lassen Sie sich aber nicht unberechtigt hinhalten, sondern verlangen Sie eine schriftliche Erklärung über die Hindernisse. Setzen Sie den Vermieter in Verzug indem Sie ihn zur Rückzahlung innerhalb einer bestimmten Frist auffordern. Weisen Sie ihn darauf hin, dass er anschließend Verzugszinsen zahlen muss.

http://www.das-rechtsportal.de/frameset.asp?url=/cms/rechtsportal/wohnung/auszug/5rueckzahlung%20kaution

Iskatel комментирует...

Ansprüche auf Kautionsabrechnung und -rückzahlung verjähren zusammen

Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Kaution verjährt zusammen mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch drei Jahre nach seiner Entstehung, d. h. nachdem es dem Vermieter zumutbar geworden ist, noch offene Ansprüche aus dem Mietverhältnis abzurechnen. Die

Verjährungsfrist beginnt demnach mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Vermieter in der Lage ist, noch offene Forderungen z. B. wegen Nachzahlung von Heiz- und Nebenkosten abzurechnen.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.04.2005
I-24 W 16/05
OLGR Düsseldorf 2005, 626
MDR 2005, 981

http://www.rechtsanwalt.com/anwalt/urteil/237.14172/