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суббота, 27 марта 2010 г.

Abgeltungssteuer, Steuererklärung

Steuerbescheinigungen mit Verspätung
Die Fälle, in denen Anleger dennoch in ihrer Steuererklärung mit Angaben zu Erträgen und Verlusten kämpfen müssen, werden in der Praxis dennoch zahlreich sein. Bevor dies aber überhaupt möglich ist, müssen zumeist die Steuerbescheinigungen der Banken für das vergangene Jahr eintrudeln. Der Versand dieser Bescheinigungen wird anno 2010 in vielen Fällen erst im April erfolgen. Zu aufwändig waren nach Informationen des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) die Umstellungen der Abrechnungssysteme auf die neue Steuer.

Verwaltergebühren zur Hälfte anrechenbar
Die Schnellschüsse des Finanzministeriums vom Dezember 2009 beinhalten aber nicht nur negative Seiten für den Steuerbürger. So können etwa die Gebühren von Vermögensverwaltern im Rahmen so genannter "all-in-fees" pauschal zu 50 Prozent als Verluste geltend gemacht werden. Das schließt auch bankenunabhängige Vermögensverwalter ein.

Zwei Verrechnungstöpfe
Im einfachsten Fall ist dies bei einem einzigen Institut geschehen. Dort werden Erträge automatisch einem von zwei "Verlustverrechnungstöpfen" zugeordnet. Im Aktien-Verlustverrechnungstopf erscheinen die Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Im allgemeinen Verlustverrechnungstopf Gewinne und Verluste aus allen anderen Wertpapieren sowie alle Erträge, wie etwa Zinsen und Dividenden. Die Bank verrechnet dann am Jahresende die Gewinne und Verluste jeweils innerhalb der beiden Verrechnungstöpfe automatisch. Hierbei werden Aktienverluste nur noch mit Aktiengewinnen und negative Beträge des allgemeinen Verlustverrechnungstopfs mit den positiven Beträgen aus diesem Topf verrechnet. Bleibt bei der Verrechnung ein Verlustüberschuss, wird dieser automatisch ins Folgejahr übertragen. In diesem Idealfall braucht der Steuerbürger seine Erträge dem Finanzamt nicht mehr zu erklären.

суббота, 25 октября 2008 г.

Steuern und Verluste

Lassen sich Verluste absetzen?

Ab 2009 gelten neue Regeln. Realisierte Verluste aus Wertpapieren (wie Aktienfonds und -zertifikate, nicht aber Aktien), die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden, lassen sich künftig lediglich mit positiven Einkünften aus anderem Kapitalvermögen verrechnen. Dazu zählen neben Kursgewinnen auch Zinsen und Dividenden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten wie etwa Mieten ist nicht mehr möglich. Nicht ausgeglichene Verluste können nur noch in künftige Jahre vorgetragen werden, ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich. Die Verlustverrechnung erledigt die Depotbank mithilfe von Verlustverrechnungstöpfen. Eine optimale Verlustnutzung gelingt nur, wenn Gewinne und Verluste bei derselben Bank anfallen. Bei mehreren Depotbanken ist eine Veranlagung notwendig.


Gilt das auch für Verluste aus Aktiengeschäften?


Nein. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Anleger künftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen oder anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. „Riskante Aktiengeschäfte sollten deshalb nach Möglichkeit nicht unmittelbar, sondern über Derivate oder Aktienzertifikate vorgenommen werden, um im Verlustfall eine uneingeschränkte Verrechnung vornehmen zu können“, rät Peter Fabry von der Rölfs RP Steuerberatungsgesellschaft.

Zur Abwicklung der eingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeit bilden die Depotbanken ab 2009 neben dem allgemeinen einen zweiten Verlustverrechnungstopf. Zu beachten ist auch: Nicht ausgeglichene Verluste können nur noch in künftige Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag darf nicht mehr erfolgen.

Was passiert mit Altverlusten?

Für negative Stückzinsen, die Anleger bis Ende 2008 realisieren, bleibt die alte Regelung erhalten. Sie können weiterhin uneingeschränkt mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet und unbegrenzt vorgetragen bzw. ein Jahr zurückgetragen werden.

Verluste aus Spekulationsgeschäften (Haltedauer weniger als zwölf Monate) können dagegen nur für eine fünfjährige Übergangszeit bis 2013 mit künftigen Kursgewinnen saldiert werden. Eine Verrechnung mit laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden ist nicht möglich. Nach dem Jahr 2013 lassen sich verbleibende Spekulationsverluste nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die nicht zu Kapitaleinkünften führen und damit nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, zeitlich unbegrenzt verrechnen. Dazu zählen beispielsweise Immobilien, Edelmetalle, Devisen sowie Kunstgegenstände