суббота, 25 октября 2008 г.

Steuern und Verluste

Lassen sich Verluste absetzen?

Ab 2009 gelten neue Regeln. Realisierte Verluste aus Wertpapieren (wie Aktienfonds und -zertifikate, nicht aber Aktien), die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden, lassen sich künftig lediglich mit positiven Einkünften aus anderem Kapitalvermögen verrechnen. Dazu zählen neben Kursgewinnen auch Zinsen und Dividenden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten wie etwa Mieten ist nicht mehr möglich. Nicht ausgeglichene Verluste können nur noch in künftige Jahre vorgetragen werden, ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich. Die Verlustverrechnung erledigt die Depotbank mithilfe von Verlustverrechnungstöpfen. Eine optimale Verlustnutzung gelingt nur, wenn Gewinne und Verluste bei derselben Bank anfallen. Bei mehreren Depotbanken ist eine Veranlagung notwendig.


Gilt das auch für Verluste aus Aktiengeschäften?


Nein. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Anleger künftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen oder anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. „Riskante Aktiengeschäfte sollten deshalb nach Möglichkeit nicht unmittelbar, sondern über Derivate oder Aktienzertifikate vorgenommen werden, um im Verlustfall eine uneingeschränkte Verrechnung vornehmen zu können“, rät Peter Fabry von der Rölfs RP Steuerberatungsgesellschaft.

Zur Abwicklung der eingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeit bilden die Depotbanken ab 2009 neben dem allgemeinen einen zweiten Verlustverrechnungstopf. Zu beachten ist auch: Nicht ausgeglichene Verluste können nur noch in künftige Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag darf nicht mehr erfolgen.

Was passiert mit Altverlusten?

Für negative Stückzinsen, die Anleger bis Ende 2008 realisieren, bleibt die alte Regelung erhalten. Sie können weiterhin uneingeschränkt mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten verrechnet und unbegrenzt vorgetragen bzw. ein Jahr zurückgetragen werden.

Verluste aus Spekulationsgeschäften (Haltedauer weniger als zwölf Monate) können dagegen nur für eine fünfjährige Übergangszeit bis 2013 mit künftigen Kursgewinnen saldiert werden. Eine Verrechnung mit laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden ist nicht möglich. Nach dem Jahr 2013 lassen sich verbleibende Spekulationsverluste nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die nicht zu Kapitaleinkünften führen und damit nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, zeitlich unbegrenzt verrechnen. Dazu zählen beispielsweise Immobilien, Edelmetalle, Devisen sowie Kunstgegenstände

Комментариев нет: